Bei dieser Lesart würde es sich um kumulative Voraussetzungen handeln. Andererseits kann die Verbotsklausel aber auch so ausgelegt werden, dass Personen betroffen sind, welche (erstens) mit der Klägerin Projekte durchführen oder (zweitens) mit der Klägerin Schriften verfassen. Der Zusatz „als Autoren aufgeführt“ würde sich diesfalls lediglich auf die Schriften, nicht aber auf die Projekte beziehen, zumal im Allgemeinen lediglich im Zusammenhang mit „Schriften“ von „Autoren“ gesprochen wird. Zudem wird in Bezug auf den Begriff „Projekt“ zu wenig deutlich, worum es sich dabei handeln soll. Insgesamt ist der Personenkreis „AC.________“ nicht hinreichend klar umschrieben. Kantonsgericht