28b Abs. 1 Ziff. 3 ZGB „oder sie in anderer Weise zu belästigen“ zu, dass auch Kontakte zu Drittpersonen erfasst werden, welche zum Umfeld der klagenden Person gehören (vgl. hierzu § 3 Abs. 2 lit. c des Gewaltschutzgesetzes des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 [GSG; LS 351]: „[…] verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahe stehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.“). Kantonsgericht Schwyz 33