292 StGB anordnen, was ja auch vorliegend der Fall ist. Wie der erwähnte Bericht weiter erklärt, verlange das Legalitätsprinzip dabei, dass das dem Adressaten der Anordnung auferlegte Verhalten hinreichend klar umschrieben sei, so dass die verletzende Person sich tatsächlich danach richten könne (a.a.O., S. 6886). Andererseits schliessen das Bestimmtheitsgebot und gerade auch das strafrechtliche Legalitätsprinzip (vgl. den erwähnten Bericht, a.a.O., S. 6886) nicht aus, dass Personen einer bestimmten Gruppe erfasst werden, wie das in Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB vorgesehene Kontakt- und Rayonverbot zeigt. Sodann lässt die offene Formulierung in Art. 28b Abs. 1 Ziff.