ZGB nicht abschliessend ist, ergibt sich insbesondere aus einer systematischen Auslegung, dass auch andere Formen von Verboten relativ konkret formuliert sein müssen, sie also nicht die Bestimmtheit der Liste aufweichen, sondern andere Verbotsformen betreffen müssen, Ausnahmen vorbehalten. Wie der Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates zur Parlamentarischen Initiative „Schutz vor Gewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft“ auf S. 6886 erwartete, werde das Gericht in der Regel die verbindliche Verhaltensanweisung unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB anordnen, was ja auch vorliegend der Fall ist.