Auch die in Art. 28b Abs. 1 ZGB erwähnten Verbote richten sich gegen eine bestimmte Person (Ziff. 1: „sich ihr anzunähern“, Ziff. 3: „mit ihr Kontakt aufzunehmen“) oder betreffen konkrete Orte (Ziff. 2: „sich an bestimmten Orten“). Auch wenn die Liste von Art. 28b Abs.1 ZGB nicht abschliessend ist, ergibt sich insbesondere aus einer systematischen Auslegung, dass auch andere Formen von Verboten relativ konkret formuliert sein müssen, sie also nicht die Bestimmtheit der Liste aufweichen, sondern andere Verbotsformen betreffen müssen, Ausnahmen vorbehalten.