Mit dem Kontakt- und Rayonverbot in Art. 67b StGB sollten namentlich häusliche Gewalt und zwanghafte Belästigung verhindert werden (Botschaft, a.a.O., 8821). Die Botschaft weist darauf hin, dass analoge Massnahmen gestützt auf Art. 28b ZGB angeordnet werden könnten, bevor überhaupt eine Straftat begangen worden sei (Botschaft, a.a.O., 8863). Weiter hält sie dort fest: „Mit der Umschreibung‚ eine oder mehrere bestimmte Personen‘ sind Personen gemeint, die namentlich genannt werden können. Mit ‚Personen einer bestimmten Gruppe‘ werden Personen erfasst, die nicht unbedingt namentlich bekannt Kantonsgericht Schwyz 32