67b Abs. 2 StGB sind abschliessend aufgezählt und umfassen: (lit. a) die Kontaktaufnahme „mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe direkt oder über Drittpersonen“; lit. b: das Verbot, „sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten“, sowie lit. c: das Verbot, „sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten“. Immer richten sich die Verbote also gegen „bestimmte“ Personen oder Personengruppen“. Weiterführend erscheint insbesondere die Möglichkeit, die Kontaktaufnahme zu bestimmten Personengruppen verbieten zu können.