bbb) Weil der Beklagte den Aspekt der genügenden Bestimmtheit der Verbote mehrfach rügt, ist auf diesen Punkt vorab näher einzugehen. Wie bereits dargelegt, enthält Art. 28b Abs. 1 ZGB keine abschliessende Aufzählung der möglichen Verbote, was sich ohne Weiteres aus dem Wort „insbesondere“ ergibt. Alle Verbote haben jedoch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In der Literatur und bisherigen Praxis ist nicht auszumachen, wel- Kantonsgericht Schwyz 31