sei nicht definiert, wessen Mitglieder gemeint seien, welche eine Q.________ besitzen würden. Was die Personen, welche in einem Team mit der Klägerin an einer Sportveranstaltung teilnähmen, anbelange, sei das Verbot auch deswegen nicht durchsetzbar, weil er gar nicht wissen könne, wen dies betreffe; auch sei er dann gezwungen, um dies herauszufinden, Recherchen betreffend die Klägerin anzustellen (KG-act. 1 S. 28). Bezüglich der Daten-CD sei die Umsetzung des Verbots unmöglich, da er sich nicht merken könne, welche Personen auf der CD vorkämen, da es sich um fünf Files mit einem Datenvolumen von mehr als zehn MB handle (KG-act. 1 S. 29).