der Beklagte zeigt auch nicht auf, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, zum beantragten Ortsverbot Stellung zu nehmen. In Bezug auf das beklagtische Vorbringen, wonach nicht klar sei, ob er mit dem Zug durch Düdingen reisen dürfe (KG-act. 1 S. 27), ist im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung festzuhalten, dass an die Formulierung der Rechtsbegehren keine überhöhten Anforderungen gestellt werden können, mithin die Klägerin nicht jede künftige Verhaltensweise des Beklagten vorhersehen muss. Anzufügen ist auch, dass es nicht Sache des Zivilgerichts ist, die Strafbarkeit nach Art. 292 StGB bereits im Erkenntnisverfahren vorwegzunehmen. Die Frage kann also offen bleiben.