Das Verb „fernhalten“ spricht für sich selbst; mit dem beantragten Verbot soll dem Beklagten befohlen werden, wie er selbst ausführt, die genannten Ortschaften zu „meiden“ (KG-act. 1 S. 27). Insofern ist nicht entscheidend, dass die Vorinstanz anstelle des beantragten „meiden“ von „fernhalten“ spricht. Somit ist aus zivilrechtlicher Optik das Rechtsbegehren hinreichend klar; der Beklagte zeigt auch nicht auf, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, zum beantragten Ortsverbot Stellung zu nehmen.