Drehe sich der Streit um ein Verbot künftiger Medienmitteilungen, könne vom Kläger nicht verlangt werden, in seinem Begehren in allen Einzelheiten den Text vorherzusehen und auszuformulieren, mit dem das beklagte Medienunternehmen seine Persönlichkeit zu verletzen drohe und dessen Verbreitung der Richter verbieten solle. Der Kläger müsse das erwartete rechtswidrige Verhalten also nur der Gattung nach, das heisst in einer Weise umschreiben, die inhaltlich eine bestimmte Bandbreite an verbotenen Ausdrucksweisen und Formulierungen erfasst und trotzdem keinen Zweifel daran lasse, worin die befürchtete Persönlichkeitsverletzung bestehe (zit. Urteil 5A_658/2014 E. 3.3).