ZGB übertragbar ist, sodann aus, es sei zu bedenken, dass Rechtsbegehren nach Treu und Glauben, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen seien. Auch sei die Unterlassungsklage ihrer Natur nach auf Verhaltensweisen gerichtet, die in der Zukunft liegen würden. Drehe sich der Streit um ein Verbot künftiger Medienmitteilungen, könne vom Kläger nicht verlangt werden, in seinem Begehren in allen Einzelheiten den Text vorherzusehen und auszuformulieren, mit dem das beklagte Medienunternehmen seine Persönlichkeit zu verletzen drohe und dessen Verbreitung der Richter verbieten solle.