In casu ist erstellt, dass der Beklagte das private und berufliche Umfeld der Klägerin kontaktierte und die Klägerin auf diese Weise ausspionierte (vgl. vorstehend E. 3e und f). Somit ist auch aus Verhältnismässigkeitsgründen nicht zu beanstanden, dass diese Personen in das Kontaktverbot einbezogen wurden, zumal der Beklagte nicht geltend machte, er sei dadurch in seinen berechtigten Interessen eingeschränkt, im Gegenteil räumt der Beklagte diesbezüglich ein, dass ihn nicht interessiere, mit wem die Klägerin im Team Sport betreibe (KG-act. 1 S. 28 unten).