Die soziale Persönlichkeit, bei welcher es um die Beziehungen einer Person zu ihrem sozialen Umfeld geht, schützt nebst der Ehre einer Person deren informationelle Privatheit (sog. Privat- und Geheimsphäre). Das Recht auf informationelle Privatheit soll verhindern, dass jede private Lebensäusserung der Allgemeinheit bekannt wird; mithin soll der Einzelne innerhalb gewisser Grenzen selber bestimmen können, wer welches Wissen über ihn haben darf bzw. welche Begebenheiten seines Lebens einer weiteren Öffentlichkeit verboten bleiben sollen. Unzulässig ist insbesondere das unbefugte Ausforschen des Privatlebens (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 12.113 ff.).