Der Gesetzgeber verzichtete darauf, den Begriff der Persönlichkeit zu definieren und gestaltete stattdessen Art. 28 ZGB als Generalklausel aus. Lehre und Rechtsprechung differenzieren hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter zwischen der physischen, der affektiven und der sozialen Persönlichkeit (Dörr, a.a.O., N 3 zu Art. 28 ZGB; CHK-Aebi-Müller, 3. A., N 10 ff. zu Art. 28 ZGB). Die soziale Persönlichkeit, bei welcher es um die Beziehungen einer Person zu ihrem sozialen Umfeld geht, schützt nebst der Ehre einer Person deren informationelle Privatheit (sog. Privat- und Geheimsphäre).