dd) Der Beklagte macht geltend, die Verbote gegenüber diversen Personenkreisen, so etwa die Mitarbeiter der N.________, alle Mitglieder des P.________, die Angehörigen der Stiftung O.________ und die Mitglieder, welche eine Q.________ besitzen würden, gehörten nicht zum Schutzbereich von Art. 28 ZGB, so auch nicht das berufliche Umfeld. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Personen legitimiert seien (KG-act. 1 S. 28).