klagte nicht geltend. Aus Sicht der Klägerin ist auch zu berücksichtigen, dass eine Befristung oftmals, insbesondere bei Nachstellungen, nicht sinnvoll ist, da ein allfälliges Verlängerungsbegehren zu einer erneuten Konfrontation zwischen Täter und Opfer führt, was möglichst zu vermeiden ist, damit die Motivation des Stalkers nicht erneut angeregt wird (vgl. BBl 2005 6885 f.; Fischbacher, Stalking im Blickfeld des revidierten Persönlichkeitsschutzes [Art. 28b E-ZGB], in: AJP 7/2006 S. 809). Das Interesse der Klägerin, dem Beklagten nie mehr begegnen zu müssen, überwiegt somit.