keine zwingende zeitliche Begrenzung vorsieht. Die Gefahr, dass die Klägerin den Beklagten mit „fingierten“ Beweisen anzeigt, erscheint angesichts des Beweisergebnisses im vorliegenden Prozess, nämlich dass der Beklagte der Klägerin nachstellte, kaum reell; ausserdem würde sich die Klägerin strafbar machen (vgl. Art. 304 StGB; Irreführung der Rechtspflege). Weitere Gründe, welche gegen eine zeitliche Befristung sprechen, etwa dass er auf Kontakte mit der Klägerin angewiesen wäre oder zwingend dieselben Orte wie die Klägerin aufsuchen müsste, macht der Be- Kantonsgericht Schwyz 26