cc) Der Beklagte ist der Ansicht, dass zeitlich unbefristete Schutzmassnahmen das Verhältnismässigkeitsgebot verletzen würden (KG-act. 1 S. 22). Er macht dazu im Wesentlichen geltend, ihm werde damit die Möglichkeit zur Berufsausübung als Angestellter genommen, da es üblich sei, dass bei Bewerbungen nach laufenden Strafverfahren gefragt werde, zudem bestehe die Gefahr, dass die Klägerin ihn mit fingierten Beweisen bei den Strafverfolgungsbehörden verzeige (KG-act. 1 S. 21 f.). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gilt zwar auch in zeitlicher Hinsicht. Unbefristete Massnahmen sind aber möglich, da Art. 28b ZGB keine zwingende zeitliche Begrenzung vorsieht.