bb) Der Beklagte erachtet das Kontaktverbot zu sämtlichen auf der Daten- CD genannten Personen als unverhältnismässig, da ihm dies verunmöglichen würde, zu auf der CD erwähnten Medienschaffenden Kontakt aufzunehmen, wenn etwa die Klägerin das vorliegende Urteil an die Öffentlichkeit bringen wolle (KG-act. 1 S. 23). Wie vorstehend erwähnt, verlangte die Klägerin keine Veröffentlichung des Urteils. Entsprechend ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte mit – im Übrigen nicht weiter genannten „Medienschaffenden“ – in Kontakt treten müsste. Damit ist auch aus dieser Sicht ein entgegenstehendes Interesse des Beklagten nicht dargetan.