richter, die Wege der Parteien würden sich weder privat noch beruflich kreuzen (angefocht. Urteil E. 1.4 S. 9). Auch dies bestritt der Beklagte nicht; er tat auch keine Umstände dar, welche nahelegen würden, dass sich die Parteien in bestimmten Lebensbereichen im gleichen Umfeld bewegten.