Generell legt der Beklagte nicht dar, inwiefern ihn ein Annäherungsverbot ihn in seiner Bewegungsfreiheit einschränken würde. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden und nicht bestrittenen Ausführungen des Vorderrichters verwiesen werden, wonach die Parteien fast zwei Autostunden bzw. 188 km voneinander entfernt wohnen (angefocht. Urteil E. 1.4 S. 9), so dass das Risiko von Zufallsbegegnungen gering ist. Weiter erwog der Vorder- Kantonsgericht Schwyz 25