aa) Der Beklagte hält „jede Art“ eines Annäherungsverbots für unverhältnismässig (KG-act. 1 S. 23). Er führt aus, das Verbot habe einen „stigmatisierenden Effekt“, er müsse befürchten, eine seiner Ausbildung und Erfahrung entsprechende Position wieder zu verlieren, wenn die Klägerin das vorliegende Urteil „an die Öffentlichkeit zerren würde“ (KG-act. 1 S. 23). Die Klägerin verlangte indes keine Veröffentlichung des Urteils im Sinne von Art. 28a Abs. 2 ZGB. Befürchtet der Beklagte eine Persönlichkeitsverletzung, stehen auch ihm die Rechtsbehelfe nach Art. 28 ff. ZGB zur Verfügung. Eine Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit ist damit weder wahrscheinlich noch substanziiert dargetan.