Generell gilt, je schwerer die Verletzung wiegt, desto einschneidender darf der gerichtliche Eingriff in die Rechtsstellung der verletzenden Person sein. Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung ist bei sich wiederholenden Handlungen, insbesondere bei Nachstellungen, auf die Gesamtheit der Ereignisse abzustellen (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 14.42i).