i) Die Massnahmen nach Art. 28b Abs. 1 ZGB haben den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren, da mit deren Anordnung in grundrechtlich geschützte Positionen der verletzenden Person – namentlich die Bewegungsfreiheit – eingegriffen wird. Auf berechtigte Interessen des Täters ist Rücksicht zu nehmen (BSK ZPO I-Meili, 5. A., N 6 zu Art. 28b ZGB; CHK-Aebi-Müller, 3. A., N 5 zu Art. 28b ZGB). Generell gilt, je schwerer die Verletzung wiegt, desto einschneidender darf der gerichtliche Eingriff in die Rechtsstellung der verletzenden Person sein.