h) Der Beklagte wendet ein, der Vorderrichter habe dem Aspekt der Wiederholungsgefahr keine Beachtung geschenkt (KG-act. 1 S. 19). Damit verwechselt er die Verbotsmassnahmen nach Art. 28b Abs. 1 ZGB mit dem Unterlassungsanspruch nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, welche Bestimmung zur Verfügung steht, sobald ein Kläger von einer Störung seines Persönlichkeitsrechts bedroht wird, mithin dieser dort die ernsthafte und naheliegende Gefahr der Verletzung nachzuweisen hat (BSK ZPO I-Meili, 5. A., N 2 zu Art. 28a ZGB; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. A., Rz. 14.14).