Er hält einzig dafür, die Klägerin habe nicht behauptet, das Verhalten des Beklagten habe bei ihr Furcht ausgelöst (KG-act. 1 S. 21). Dies trifft nicht zu, die Klägerin trug im Gegenteil mehrfach substanziiert vor, dass die Nachstellungen des Beklagten sie geängstigt hätten (vgl. Klage S. 11 [Arosa] und S. 13 [gesundheitliche Folgen]; Replik S. 7 [Angst vor Begegnungen mit dem Beklagten, sie fühle sich in ihrer eigenen Wohnung nicht mehr sicher] und S. 11 [Zugabteil und Restaurant Lötschberg]).