g) Der Vorderrichter qualifizierte das Verhalten des Beklagten, das heisst die wiederholte Kontaktierung der Klägerin und ihres privaten und beruflichen Umfelds, angesichts deren Dauer und Häufigkeit zutreffend als Persönlichkeitsverletzung, erachtete mithin den Tatbestand der Nachstellungen als erfüllt (angefocht. Urteil E. 1.2 S. 8). Der Beklagte äusserte sich zur Frage der Häufigkeit und Dauer nicht, es erübrigen sich folglich weitere Ausführungen dazu. Er hält einzig dafür, die Klägerin habe nicht behauptet, das Verhalten des Beklagten habe bei ihr Furcht ausgelöst (KG-act. 1 S. 21).