te den Privat- und Intimbereich der Klägerin ausspionierte, was er nicht einmal substanziiert bestritt. Unerheblich sind die dabei eingesetzten Mittel. Dazu gehört auch die gezielte Internetrecherche über eine Person, was der Beklagte, wie bereits erwähnt, nie in Abrede stellte. Weiter setzte sich der Beklagte bezüglich des Ausspionierens nicht mit den Ausführungen des Vorderrichters auseinander.