Der Beklagte hält dafür, er sei berechtigt gewesen, die im Strafverfahren SA3 11 1735 32 erhobenen Daten, d.h. die CD mit den ausgelesenen Handydaten der Klägerin, zu nutzen (KG-act. 1 S. 18 und 19). Der Beklagte irrt, wenn er annimmt, Ausspionieren sei nur dann als Nachstellung im Sinne der Bestimmung von Art. 28b Abs. 1 ZGB zu qualifizieren, wenn dabei Straftatbestände erfüllt werden. Eine solche Sichtweise legen weder der Gesetzestext, die Botschaft (vgl. BBl 2005 6884) noch die Lehre nahe (vgl. BSK ZPO I-Meili, 5 A., N 3 zu Art. 28b ZGB; CHK-R. E. Aebi-Müller, 3. A., N 4 zu Art. 28b