f) Der Vorderrichter gelangte zum Schluss, dass der Beklagte die Klägerin und ihr Umfeld ausspionierte. Er erwog, dass der Beklagte dies in seinen Rechtsschriften selbst aufzeige, namentlich in den Schilderungen in der Klageantwort (S. 14 ff., betreffend AB.________) und der Widerklagereplik (S. 3 f.), in denen er sich im Detail über das Privat- und Intimleben der Klägerin ausgelassen habe (angefocht. Urteil E. 1.2 S. 8). Der Beklagte hält dafür, er sei berechtigt gewesen, die im Strafverfahren SA3 11 1735 32 erhobenen Daten, d.h. die CD mit den ausgelesenen Handydaten der Klägerin, zu nutzen (KG-act. 1 S. 18 und 19).