Das Schreiben vom 9. Oktober 2012 liess er in Kopie auch Z.________ zukommen, so dass auch dessen Kontaktierung nachgewiesen ist. Was die vom Vorderrichter festgestellte Kontaktaufnahmen mit weiteren Personen aus dem Umfeld der Klägerin betrifft, äussert sich der Beklagte dazu in der Berufung nicht; mithin bleibt es damit bei den diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen (V.________, W.________, X.________ und Y.________).