beitgeber wandte. Somit mag zutreffen, dass der erste Kontakt zwischen dem Beklagten und G.________ zwar von letzterem ausging, jedoch auf das Verhalten des Beklagten, nämlich indem dieser zuvor das berufliche Umfeld der Klägerin kontaktierte, zurückzuführen ist. Allerdings kontaktierte der Beklagte G.________ mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 erneut. Darin verlangte er diverse Auskünfte über die sportlichen Aktivitäten der Klägerin und dem damit verbundenen Sponsoring (Vi-BB 22). Damit aber ist ohnehin erwiesen, dass der Beklagte auch G.________ kontaktierte. Das Schreiben vom 9. Oktober 2012 liess er in Kopie auch Z.________ zukommen, so dass auch dessen Kontaktierung nachgewiesen ist.