Der Inhalt des Schreibens von G.________ vom 10. Dezember 2010 lässt kaum Zweifel daran, dass der Beklagte zuvor die Arbeitgeberin der Klägerin kontaktierte, da ansonsten nicht einzusehen wäre, weshalb G.________ dem Beklagten von sich aus hätte schreiben sollen. Auch wenn das fragliche Schreiben des Beklagten nicht im Recht liegt, muss davon ausgegangen werden, dass dieser sich im Zuge der Auseinandersetzung mit der Klägerin (auch) an deren Ar- Kantonsgericht Schwyz 22