führt der Beklagte aus, dieser habe sich unaufgefordert an ihn gewendet, ihn des Stalkings bezichtigt und behauptet, er (der Beklagte) habe den Arbeitgeber der Klägerin kontaktiert. Auch sei das Schreiben, auf welches G.________ sich beziehe, im Verfahren nie aufgetaucht (KG-act. 1 S. 17). Aus den Akten ergibt sich, dass G.________ den Beklagten mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 aufforderte, es künftig zu unterlassen, die Arbeitgeberin der Klägerin in die Auseinandersetzung mit dieser einzubeziehen (Vi-KB 13). Soweit ersichtlich, bezieht sich der Beklagte auf die Passage, worin G.________ schreibt, er habe Kenntnis davon, „teilweise aus Ihrem Schreiben an die M.__