e) Weiter stellte der Vorderrichter fest, der Beklagte habe nach dem Kontaktabbruch durch die Klägerin deren Umfeld kontaktiert. Dabei habe es sich um V.________ (Kite-Surfing), W.________ (ehemaliger Mitarbeiter K.________), X.________ (Chefarzt J.________), Y.________ (ehem. wissenschaftliche Mitarbeiter K.________), Z.________ (VRP H.________ AG) sowie G.________ (Leiter Rechtsdienst H.________ AG) gehandelt (angefocht. Urteil E. 1.2 S. 8). Bezüglich der Person von G.________ führt der Beklagte aus, dieser habe sich unaufgefordert an ihn gewendet, ihn des Stalkings bezichtigt und behauptet, er (der Beklagte) habe den Arbeitgeber der Klägerin kontaktiert.