Der Beklagte bestreitet diese Zusammentreffen nicht, hält aber zusammengefasst dafür, dass es sich um Zufälle handelte, er die Nähe der Klägerin mithin nicht gesucht habe (KG-act. 1 S. 16 f.). Dass der Vorderrichter vor dem Hintergrund des sonstigen Verhaltens des Beklagten, der Häufung der Zusammentreffen sowie dem Umstand, dass diese jeweils im Lebensbereich der Klägerin stattfanden, zum Schluss kam, der Beklagte habe die physische Nähe der Klägerin gesucht, ist nicht zu beanstanden. Die Vorbringen des Beklagten in diesem Zusammenhang vermögen die „Zufallsthese“ jedenfalls Kantonsgericht Schwyz 21