d) Der Vorderrichter führte weiter aus, es sei belegt, dass der Beklagte mehrmals die physische Nähe zur Klägerin gesucht habe, so bei den Zusammentreffen resp. Konfrontationen bei einem IV-Parkplatz in Bern, einem IV- Abteil im Zug, im J.________ in Nottwil und in Arosa, wo die Klägerin einen Kurs besucht habe (angefocht. Urteil E. 1.2 S. 8). Der Beklagte bestreitet diese Zusammentreffen nicht, hält aber zusammengefasst dafür, dass es sich um Zufälle handelte, er die Nähe der Klägerin mithin nicht gesucht habe (KG-act. 1 S. 16 f.).