dass deren Beweiswert äussert gering sei und eine Manipulation der ursprünglichen Nachricht nicht ausgeschlossen werden könne (KG-act. 26). Von wem die E-Mails stammen, lässt sich aufgrund des Inhalts und des Auswertungsberichts nicht eruieren. Bewiesen ist aber entgegen der Ansicht des Beklagten aufgrund des Auswertungsberichts auch nicht, dass jene Nachrichten von der Klägerin inhaltlich verfälscht wurden, umso mehr als nicht die ausgedruckten Originale der Klägerin selbst ausgewertet wurden (ausgewertet wurden lediglich die E-Mails, welche die Klägerin ihrer Rechtsvertreterin weiterleitete und von dieser anschliessend ausgedruckt wurden, vgl. KG-act. 26 und 28).