Aus den Akten erhellt, dass „S.________“ der Klägerin am 24. Oktober 2010 eine E-Mail schrieb (Vi-KB 25, mit dem Betreff „T.________“). Darin wurde auf Elitepartner Bezug genommen. Gleichentags wandte sich „S.________“ auch an U.________, worin er der Klägerin im Wesentlichen vorwarf, sie habe ihn auf Elitepartner kontaktiert (Vi-KB 26). Am 25. Oktober 2010 schrieb „S.________“ wiederum an die Klägerin (Vi-KB 27). Zwar findet sich in den Akten kein Beleg für die Aktivitäten von „S.________“ auf Elitepartner. Aus dem Polizeibericht geht aber immerhin die Verbindung dieses Namens mit dem Beklagten und der Plattform Elitepartner hervor (Vi-KB 46). Erwiesen ist sodann, unbesehen davon,