dd) Der Vorderrichter erwog schliesslich, die Ermittlungen der Luzerner Kantonspolizei hätten ergeben, dass das unter dem Namen S.________ bei Elitepartner eröffnete Profil, von welchem aus Kontakt zur Klägerin hergestellt worden sei, mit einer auf den Namen des Beklagten lautenden Kreditkarte bezahlt worden sei (angefocht. Urteil E. 1.2 S. 7). Der Beklagte bestreitet nicht, dass dieses Profil mit seiner Kreditkarte bezahlt wurde, macht aber geltend, es sei gar nicht bewiesen, dass durch dieses Profil mit der Klägerin Kontakt aufgenommen worden sei (KG-act. 1 S. 15). Aus den Akten erhellt, dass „S._____