cc) Der Beklagte bestreitet, die SMS-Nachrichten gemäss Vi-KB 64 geschrieben zu haben, vielmehr seien diese fingiert (KG-act. 1 S. 14). Der Beklagte stützt sich hierbei auf das unter E. 2d vorstehend erwähnte Gutachten (Vi-BB 46). Wie dort schon ausgeführt, vermag der Beklagte mit diesem Privatgutachten seine Behauptung, dass die SMS-Nachrichten fingiert seien, nicht zu erbringen. Weitere Beweismittel, welche seine These stützen könnten, legte der Beklagte nicht vor. Dass der Vorderrichter die fraglichen SMS dem Beklagten zuordnete, ist damit nicht zu beanstanden. Kantonsgericht Schwyz 19