re lang nicht von Mick Jagger los“). Des Weiteren berücksichtigte der Vorderrichter die handgeschriebenen Briefe Vi-KB 46/47 (u.a. „Borderline Syndrom“), Vi-KB 62 („Happy Nikolaus“, „Mitbringsel aus Japan“) und Vi-KB 63, Weihnachtskarte), SMS-Nachrichten (Verzeichnis Vi-KB 64) sowie die E-Mail vom 8. September 2012 (Vi-KB 33, „Liebe“). Dass der Vorderrichter aufgrund dieser Urkunden den Beweis der Klägerin, dass sie vom Beklagten immer wieder kontaktiert wurde, als erstellt erachtete, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte bestreitet denn auch nicht, die zitierten E-Mails und Briefe geschrieben zu haben (KG-act. 1 S. 13 ff.;