bb) Der Vorderrichter würdigte die E-Mails KB 38-41, welche nebst weiteren Ausführungen – so betreffend Schwangerschaft, „Namensnennung“ und zum angeblichen Beziehungsleben der Klägerin (namentlich Vi-KB 38) – die Rückgabe einer Brille zum Gegenstand hatten, nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang mit den zahlreichen weiteren Schreiben des Beklagten per E-Mail, Briefpost und SMS (angefocht. Urteil E. 1.2 S. 7).