c) Der Beklagte rügt sodann die gerichtliche Würdigung der E-Mails vom 22. Juli 2010, 31. Juli 2010, 2. August 2010 sowie 3. August 2010 (Vi-KB 38- 41). Diese würden sich auf den Umstand beziehen, dass die Klägerin dem Kantonsgericht Schwyz 17 Beklagten seine Effekten in einem Müllsack habe zurückgeben lassen resp. seine Autofahrbrille zurückbehalten habe (KG-act. 1 S. 13).