Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da der Beklagte nirgends substanziiert darlegt, dass die Klägerin wusste bzw. hätte wissen müssen, dass sie just mit dem Beklagten in Kontakt trat. Wie zuvor bereits ausgeführt, ist die „Interessentenliste www.elitepartner.ch vom 27. August 2010“ (KG-act. 1/8) als unechtes Novum im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 1 vorstehend); im Übrigen wäre auch aus diesem Beleg nicht erkennbar, dass die Klägerin den Beklagten über die fragliche Plattform wissentlich kontaktierte.