Was die vom Beklagten behauptete Kontaktaufnahme über Elitepartner anbelangt (Duplik S. 9; KG-act. 1 S. 11), räumt die Klägerin ein, dass es möglich sei, dass sie den Beklagten über diese Plattform kontaktiert habe, jedoch habe sie nicht gewusst, dass hinter dem fraglichen Profil der Beklagte stecke (KG-act. 22 S. 9). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da der Beklagte nirgends substanziiert darlegt, dass die Klägerin wusste bzw. hätte wissen müssen, dass sie just mit dem Beklagten in Kontakt trat.