aa) Der Vorderrichter führte hierzu aus, die Klägerin habe bestritten, die Grusskarten vom 23. Dezember 2010 und vom 6. Juni 2012 verschickt zu haben. Die Kantonspolizei Luzern habe nicht eruieren können, wer diese versandt habe. Seine Behauptung, die Klägerin hätte ihn wiederholt kontaktiert, habe der Beklagte nur mit von ihm selbst an die Klägerin geschriebenen E-Mails zum Beweis gestellt, bei denen es sich lediglich um bestrittene Parteibehauptungen handle. Damit sei der vom Beklagten behauptete Beziehungswunsch der Klägerin unbelegt geblieben (angefocht. Urteil E. 1.2 S. 7).