vor. Er verlangte lediglich die Edition der Verfahrensakten SA3 11 1735 32 mit der Begründung, er habe in der dortigen Einvernahme „unwiderlegbare Beweise“ für die fehlende Urheberschaft der Klägerin vorgelegt. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, die angeblich im Strafverfahren ins Recht gelegten Beweise auch in das Zivilverfahren einzubringen, was er aber nicht tat. Insofern war der Vorderrichter nicht gehalten, auf den Editionsantrag des Beklagten einzugehen.